Leistung - Gebührenbedarfsberechnung

Wasserversorgung  Abwasserbeseitigung Friedhof


 

Die Gebührenbedarfsberechnung erfolgt nach Art. 8 Kommunalabgabengesetz - KAG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung. Die Gebührenbedarfsberechnung hat sich an betriebswirtschaftlichen Grundätzen zu orientieren, wobei insbesondere die kalkulatorischen Kosten (Abschreibung und Verzinsung des Anlagekapitals) zu berücksichtigen sind.

Neben der Verbrauchsgebühr (Grundlage Wasserzähler) kann zur Kostendeckung auch eine Grundgebühr erhoben werden, die allerdings nicht mehr als 50 v.H. der Gesamtkosten betragen sollte.  Bei der Errechnung der kalkulatorischen Kosten wird u. U. die Halbwertmethode zugrunde gelegt, um eine gleich bleibende Gebührenbelastung zu erzielen. Der Bemessungszeitraum für den die Gebühren berechnet werden, kann bis zu vier Jahre umfassen, Kostenüberdeckungen sind und Kostenunterdeckungen sollen in diesem Zeitraum ausgeglichen werden (Ausnahme: Kalkulation von Friedhofsgebühren).

Bei der Abwasserbeseitigung wird verstärkt die sog. gesplittete Abwassergebühr praktiziert. Im Rahmen der Gleichbehandlung der Abgabeschuldner untereinander und des gerechten Vorteilsausgleichs wegen muss die Einleitungsmenge des Niederschlagswassers gesondert erfasst werden, wenn die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung 12 v. H. Anteil an den Gesamtkosten zur Berechnung der Gebühren beträgt. Dieser vom Bundesverwaltungsgericht bereits 1972 ergangenen Rechtsprechung hat sich der BayVGH seit 1998 mehrfach angeschlossen. Wir berechnen diesen Anteil zunächst aus den kalkulatorischen Kosten für die Beseitigung von Schmutzwasser, Oberflächenwasser und Straßenentwässerung.

Die Kosten für die Schmutzwasserbeseitigung werden nach Kubikmeter Frischwasserbezug abzüglich Großvieheinheiten zuzüglich abgeführtes Fäkalwasser aus Eigenversorgungsanlagen usw. abgerechnet; das Niederschlagswasser aus befestigen Grundstücksflächen über Quadratmeter befestige Flächen.